AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mobility-Ads Affiliate-Netzwerks

Die Mobility-Ads GmbH (im Folgenden „Mobility-Ads“ genannt) betreibt im Internet unter verschiedenen Subdomains zur Domain mobility-ads.de die Online-Plattform Mobility-Ads (im Folgenden „MoAds“ genannt“) zum Zweck der administrativen Vermittlung und Vermarktung von Werbeflächenplatzierungen und/oder -Nutzungen zwischen an MoAds teilnehmenden Werbekunden (Advertiser) und an Mobility-Ads teilnehmenden Betreibern von Online-Werbeflächen (Publisher) (gemeinsam im Folgenden „Teilnehmer“ genannt).

Die Nutzung von MoAds erfolgt auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“):

 

§1 Geltungsbereich & Definitionen

(1) Auf das die Nutzung von Mobility-Ads betreffende Vertragsverhältnis zwischen Mobility-Ads und dem jeweiligen Teilnehmer finden ausschließlich die AGB und ausdrücklich in das Vertragsverhältnis einbezogene Vereinbarungen Anwendung. Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Teilnehmers finden auf das Vertragsverhältnis zwischen Mobility-Ads und dem Teilnehmer keine Anwendung, auch wenn Mobility-Ads diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Die AGB gelten, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden, auch für alle weiteren künftigen Vertragsverhältnisse, die zwischen Mobility-Ads und dem Teilnehmer im Rahmen der Teilnahme an MoAds geschlossen werden, sofern die dann geltenden AGB nicht vorgehen.

(2) MoAds und diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.

(3) Diesen AGB sowie allen Vereinbarungen mit Mobility-Ads, die unter Einbeziehung dieser AGB geschlossen werden, sollen die nachfolgenden Definitionen zu Grunde gelegt werden:

a) „Advertiser“ ist ein Teilnehmer, der Produkte und/oder Dienstleistungen anbietet und diese mit Werbemitteln bewirbt.

b) „Affiliate-Partnerprogramm“ ist das vom jeweiligen Advertiser über MoAds betriebene Marketing-Netzwerk-Programm, das am Affiliate-Partnerprogramm teilnehmenden Publishern erlaubt, unter Einhaltung dieser AGB und ggf. weiterer vom Advertiser vorgegebener Bedingungen die Werbemittel des Advertisers zum Zweck der Vermarktung von dessen Produkten einzusetzen bzw. einzubinden. Das Affiliate-Partnerprogramm kann auf MoAds auch als Kampagne bezeichnet werden.

c) „Publisher“ ist ein Teilnehmer, der eine oder mehrere Publisher-Seite/n betreibt, auf denen er zum Zweck der Vermarktung der Produkte eines oder mehrerer Advertiser/s, dessen/deren Werbemittel – im Fall von Dynamischen Advertiser-Werbemittel-Containern: inhaltlich durch MoAds um technische Interaktionsmöglichkeiten ergänzt – einbindet und/oder der nach vorheriger Freigabe durch Mobility-Ads in Textform Sub-Publisher zum Zweck der Vermarktung der Produkte eines Advertisers oder mehrerer Advertiser einsetzt.

d) „Am Affiliate-Partnerprogramm teilnehmender Publisher“ ist ein Publisher, der am Affiliate-Partnerprogramm eines Advertisers oder mehrerer Advertiser teilnimmt.

e) „Produkte“ sind die vom Advertiser angebotenen Produkte und/oder Dienstleistungen.

f) „Publisher-Seiten“ sind vom Publisher betriebene Webseiten und/oder mobile Applikationen und/oder sonstige Dienstleistungen.

g) „Sub-Publisher“ sind vom Publisher unter Beachtung der diesbezüglich durch diese AGB und ggf. durch AGB des Advertisers vorgegebenen Einschränkungen eingesetzte Unterauftragnehmer.

h) „Advertiser–Werbemittel“ ist ein vom Advertiser über MoAds zur Einbindung auf den Publisher-Seiten bereitgestellter Inhalt. In der Regel kann ein Nutzer über ein Advertiser-Werbemittel auf die Ziel-URL eines Advertiser-Links weitergeleitet werden. Ein Advertiser-Werbemittel kann auch allein aus einem Advertiser-Link bestehen.

i) „Advertiser-Link“ ist ein vom Advertiser oder vom Advertiser und Mobility-Ads gemeinsam festgelegter Hyperlink, der zu den Produkten oder sonstigen Angeboten des Advertisers führt. Die Domain und der Pfad des Advertiser-Links werden stets vom Advertiser festgelegt. Sofern und soweit der Advertiser ihm von Mobility-Ads angebotene Tracking-URL-Dienstleistungen („Tracking Tools“) nutzt, werden die dem Pfad nachfolgenden Parameter und/oder Werte und/oder Parameterwerte von Mobility-Ads oder Mobility-Ads und dem Advertiser gemeinsam festgelegt.

j) „Publisher-Werbeumfeld“ sind die übrigen Inhalte des Publishers auf der bzw. den Publisher-Seite/n, auf welcher/n der Publisher die Advertiser-Werbemittel einbindet.

k) „Einzelauftrag“ ist eine Vereinbarung zwischen Mobility-Ads und einem Teilnehmer über die Teilnahme an MoAds als Advertiser und/oder den Betrieb eines Affiliate-Partnerprogramms über MoAds. Der Einzelauftrag selbst kann auch als „Auftragsformular“ oder „Insertion Order“ bezeichnet werden. Bei Widersprüchen zwischen dem Einzelauftrag und diesen AGB gehen die Bestimmungen des Einzelauftrags diesen AGB vor.

l) „Vergütungsmodell“ ist das für das jeweilige Advertiser-Werbemittel oder ggf. gesamte Affiliate-Partnerprogramm des Advertisers festgelegte Grundmuster zur Bestimmung der Vergütung. MoAds sieht grundsätzlich für jedes Advertiser-Werbemittel eines von vier Vergütungsmodellen vor: „CPC (Cost per Click)“, „CPA (Cost per Action)“, „CPL (Cost per Lead)“ oder „CPO (Cost per Order)”. Die konkrete vergütungsauslösende Bedingung wird für jedes Advertiser-Werbemittel individuell bestimmt und dem an einem Affiliate-Partnerprogramm teilnehmendem Publisher bei MoAds mitgeteilt.

m) „CPC (Cost per Click)“ ist ein Vergütungsmodell, bei dem eine Provision je von einem Nutzer bzw. Endkunden getätigten Klick ausgezahlt wird.

n) „CPA (Cost per Action)“ ist ein Vergütungsmodell, bei dem eine Provision je von einem Nutzer bzw. Endkunden getätigter, zuvor vom Publisher oder MoAds definierter Handlung, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abgabe oder Annahme eines Angebots bezüglich der Produkte steht (z.B. die Installation von Software, eine Registrierung für einen Dienst oder einen Newsletter o.ä.), ausgezahlt wird.

o) „CPL (Cost per Lead)“ ist ein Vergütungsmodell, bei dem eine Provision je Weiterleitung eines Endkunden auf die Ziel-URL des Advertiser-Links und vollständiger und inhaltlich zutreffender Eingabe eines unter der Ziel-URL oder innerhalb des Advertiser-Werbemittel abgefragten Datensatzes durch den Endkunden ausgezahlt wird.

p) „CPO (Cost per Order)” ist ein Vergütungsmodell, bei dem eine Provision je über das Advertiser-Werbemittel oder nach Weiterleitung des Endkunden über das Advertiser-Werbemittel von einem Endkunden abgeschlossenem Vertrag über eines der Produkte, der nicht innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist widerrufen wird, ausgezahlt wird.

q)„Vergütungsauslösende Bedingung“ ist die für ein Advertiser-Werbemittel unter Zugrundlegung eines Vergütungsmodells festgelegte Bedingung, die vollständig erfüllt werden muss, damit der Publisher einen Anspruch auf Auszahlung einer Provision erhält. Die vergütungsauslösende Bedingung wird in der Regel durch die im Affiliate-Partnerprogramm für das jeweilige Advertiser-Werbemittel hinterlegten Vergütungsbedingungen bestimmt.

r) „Dynamischer Advertiser-Werbemittel-Container“ ist eine für jede technisch einzelne Bereitstellung an den Publisher  grundsätzlich nach Kriterien von MoAds festgelegte initiale Zusammenstellung von Advertiser-Werbemitteln aus einem oder mehreren verschiedenen Affliate-Partnerprogramm/en, an dem/denen der Publisher am Affiliate-Partnerprogramm teilnehmender Publisher ist, die inhaltlich durch MoAds um technische Interaktionsmöglichkeiten für Nutzer der Publisher-Seiten ergänzt ist. Mittels der von MoAds ergänzten technischen Interaktionsmöglichkeiten können Nutzer der Publisher-Seiten spezifische, von MoAds näher vorgegebene Eingaben und/oder Angaben (beispielsweise eine vom Nutzer der Publisher-Seite gewünschte Vertragslaufzeit oder einen maximal gewünschten Preis für ein Produkt) tätigen, die sodann nach erster initialer Bereitstellung der Zusammenstellung von Advertiser-Werbemitteln zu dynamisch fortlaufenden und neuen Zusammenstellungen von Advertiser-Werbemitteln aus einem oder mehreren verschiedenen Affliate-Partnerprogramm/en, an dem/denen der Publisher am Affiliate-Partnerprogramm teilnehmender Publisher ist, führen können, wobei sich jene dynamisch fortlaufenden erneuten Zusammenstellungen allein aus der initialen Zusammenstellung von Advertiser-Werbemitteln bilden können, soweit nicht einzelne Advertiser-Werbemittel aus der initialen Zusammenstellung auf Basis der Vorgaben eines Nutzers aus dessen Interaktionsmöglichkeiten auf den Publisher-Seiten rein inhaltlich auszuscheiden hat (beispielsweise Ausscheiden eines Advertiser-Werbemittels mit einem spezifischen Preis für ein Produkt, nachdem der Nutzer der Publisher-Seiten durch Nutzung der Interaktionsmöglichkeiten zuvor gewählt / eingeschränkt hat, dass ein bestimmter Preis für ein Produkt nicht überschritten werden soll). Die Reihenfolge der Advertiser-Werbemittel in Folge dynamisch fortlaufender erneuter Zusammenstellungen nach der je ersten initialen Zusammenstellung auf den Publisher-Seiten richtet sich nach den Präferenzen des Nutzers der Publisher-Seiten, die er über die Interaktionsmöglichkeiten kundtun kann (beispielsweise nach Preis je Produkt aufsteigend/absteigend sortieren) und – falls eine solche Präferenz nicht kundgetan wurde – nach der ursprünglichen Reihenfolge der initialen Zusammenstellung. MoAds stellt dem Publisher Konfigurationsmöglichkeiten zur Verfügung, über die der Publisher inhaltliche Einschränkungen für die initiale Zusammenstellung der Advertiser-Werbemittel jedes dynamischen Advertiser-Werbemittel-Containers vornehmen kann, insbesondere zur Begrenzung auf bestimmte Marken und Modelle von Produkten; bei Kraftfahrzeugen zudem: Getriebeart, Kraftstoff, Fahrzeugtyp, Vertragstyp und Angebotstyp. Die Reihenfolge der Advertiser-Werbemittel in initialen Zusammenstellungen legt MoAds für jede einzelne technische Auslieferung auf Publisher-Seiten automatisiert und nach jederzeit durch MoAds veränderbaren Kriterien zum Zwecke der Kampagnenoptimierung fest.

§2 Teilnahme an MoAds

(1) Eine Teilnahme an MoAds wird durch entsprechende Vereinbarung zwischen Mobility-Ads und dem Teilnehmer vereinbart. Eine solche Vereinbarung kann

a) für die Teilnahme als Advertiser durch ein von Teilnehmer und Mobility-Ads unterzeichnetes Einzelauftrags-Formular oder

b) für die Teilnahme als Publisher durch vollständiges Durchlaufen eines von Mobility-Ads bereitgestellten Online-Registrierungsprozess durch den Teilnehmer erfolgen.

(2) Das Vorhalten eines Online-Registrierungsprozesses im Sinne des Abs. 1 b) und/oder einer sonstigen Registrierungsmöglichkeit an MoAds stellt kein verbindliches Angebot von Mobility-Ads zur Teilnahme an MoAds dar, sondern allein eine Einladung zur Abgabe eines Angebots durch den Teilnehmer. Der Teilnehmer gibt ein bindendes Angebot zur Teilnahme an MoAds ab, indem er das unter https://partner.mobility-ads.de/de/registration.html abrufbare Registrierungsformular wahrheitsgemäß und vollständig ausfüllt und das als „Anmeldung“ gekennzeichnete Feld klickt.

(3) Mobility-Ads nimmt das Angebot des Teilnehmers zur Teilnahme an MoAds an, indem  Mobility-Ads eine E-Mail an die vom Teilnehmer im Registrierungsformular angegebene E-Mail-Adresse verschickt, in der dem Teilnehmer die künftige Teilnahme an MoAds bestätigt („Registrierungsbestätigungsmail“) wird.

(4) Sofern ein Teilnehmer beide in Abs. 1 dargestellte Teilnahmeprozesse vollständig absolviert, steht es einem Teilnehmer frei sowohl als Advertiser wie auch als Publisher an MoAds teilzunehmen.

(5) Mobility-Ads behält sich vor, Teilnehmer ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

(6) Der Teilnehmer hat seine Zugangsdaten für MoAds, insbesondere das Passwort, geheim zu halten und vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte geschützt aufzubewahren. Sofern und soweit dem Teilnehmer die Zugangsdaten abhandenkommen oder er feststellt oder den begründeten Verdacht hegt, dass seine Zugangsdaten von einem Dritten genutzt werden, wird er dies Mobility-Ads umgehend mitzuteilen. Im Fall des Verlusts oder bei begründetem Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung der Zugangsdaten des Teilnehmers durch einen Dritten ist Mobility-Ads zur sofortigen Sperrung des MoAds-Nutzerkontos des Teilnehmers berechtigt.

§3 Besondere Bedingungen für an MoAds teilnehmende Advertiser

(1) Administration des Affiliate-Partnerprogramms durch Mobility-Ads: Der Advertiser erhält die Möglichkeit, sein Affiliate-Partnerprogramm von Mobility-Ads administrieren zu lassen und über MoAds zu betreiben, um dort Mobility-Ads Publishern die Teilnahme am Affiliate-Partnerprogramm des Advertisers anbieten zu lassen. Sofern und soweit der Advertiser und Mobility-Ads nichts abweichendes vereinbaren, erteilt der Advertiser zum Zweck der Administration des Affiliate-Partnerprogramms des Advertisers Mobility-Ads insbesondere das Recht bestimmten am Affiliate-Partnerprogramm des Advertisers teilnehmenden Publishern die in § 6 genannten Freigaben, in Rücksprache mit dem Advertiser und unter Berücksichtigung dessen wirtschaftlicher Interessen, für den Advertiser zu erteilen.

(2) Zurverfügungstellung der Advertiser-Werbemittel über MoAds: Der Advertiser erhält außerdem die Möglichkeit, seine Affiliate-Werbemittel zum Zweck der Einbindung durch am Affiliate-Partnerprogramm teilnehmende Publishern bereit zu stellen. Mobility-Ads wird dem Advertiser dafür einen gesonderten Bereich auf MoAds („Advertiser-Space“) zur Verfügung stellen, der in Abstimmung zwischen Mobility-Ads und dem Advertiser entweder von Mobility-Ads oder dem Advertiser selbst verwaltet wird. Der Advertiser wird Mobility-Ads die Affiliate-Werbemittel zum Zweck der Einbindung bzw. des Angebots im Advertiser-Space auf MoAds in einem gängigen Dateiformat und, sofern und soweit erforderlich, gemeinsam mit den zur Einbindung erforderlichen Hinweisen auf technische Voraussetzungen zur Verfügung stellen. Sofern und soweit Mobility-Ads nach Satz 1 die Verwaltung den Advertiser-Space verwaltet, kann Mobility-Ads dem Advertiser jederzeit die Verwaltung des Advertiser-Space nach Mitteilung 14 Tage vor Übertragung in Textform übertragen.

(3) Festlegung des Vergütungsmodel für das Advertiser-Werbemittel: Mobility-Ads kann bei Einbindung der Advertiser-Werbemittel und Eintritt von vergütungsauslösenden Bedingungen im eigenen Namen Provisionen an Publisher ausschütten. Der Advertiser verpflichtet sich, MoAds spätestens mit Zurverfügungstellung des jeweiligen Advertiser-Werbemittels für jedes nach Abs. 2 zur Verfügung gestellte Advertiser-Werbemittel das für dieses vorgesehene Vergütungsmodel und die vergütungsauslösende Bedingung in Textform mitzuteilen. Sofern eine solche Mitteilung nicht erfolgt, kann Mobility-Ads das Vergütungsmodel oder die vergütungsauslösende Bedingung frei festlegen.

(4) Pflicht zur Validierung des Eintritts von vergütungsauslösenden Bedingungen: Der Advertiser verpflichtet sich, Mobility-Ads jeden Eintritt der von nach Abs. 3 festgelegten vergütungsauslösenden Bedingungen unverzüglich in der von Mobility-Ads festgelegten Form mitzuteilen (Validierung).

(5) Einbindung der Advertiser-Werbemittel durch Publisher: Der Advertiser wird jedem am Affiliate-Partnerprogramm teilnehmender Publisher erlauben, die dem jeweiligen Publisher zur Verfügung gestellten Advertiser-Werbemittel auf den Publisher-Seiten einzubinden und die Produkte des Advertisers zu vermarkten.

(6) Mitteilungspflicht bzgl. besonderer Bedingungen des Advertisers: Der Advertiser verpflichtet sich, Mobility-Ads und, sofern und soweit nicht Mobility-Ads gegenüber dem Advertiser in Textform erklärt hat die diesbezügliche Information des und Kommunikation mit dem Publisher zu übernehmen, den Publisher über etwaige besondere Bedingungen, von denen er der Nutzung und/oder Einbindung seiner Advertiser-Werbemittel auf den Publisher-Seiten abhängig gemacht hat, insbesondere eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen, oder technische Voraussetzungen zur Einbindung seiner Werbemittel auf den Publisher-Seiten rechtzeitig und vollumfänglich zu informieren.

(7) Compliance der Advertiser-Werbemittel: Der Advertiser verpflichtet sich, sicherzustellen, dass die Advertiser-Werbemittel im Einklang mit allen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Regelungen und gerichtlichen Anordnungen, insbesondere dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), den jugendschutzrechtlichen Vorschriften, v.a. dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), dem Telemediengesetz (TMG); dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), der Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (EU-DSGVO), und verbraucherschützende Vorschriften, insbesondere den fernabsatzrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) stehen und deren Anforderungen erfüllen.

(8) Garantie der Rechtefreiheit der Advertiser-Werbemittel: Der Advertiser garantiert, dass die Advertiser-Werbemittel frei von Rechten Dritter sind und insbesondere keine gewerblichen Schutzrechte wie Marken-, Patent- oder allgemeine Persönlichkeitsrechte sowie Urheberrechte verletzen oder gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen. Der Advertiser verpflichtet sich, Mobility-Ads auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter freizustellen, die gegenüber Mobility-Ads oder Publishern wegen eines Verstoßes gegen vorstehende Verpflichtung erhoben werden. Von dieser Freistellungsverpflichtung umfasst sind die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung. Mobility-Ads wird die Advertiser-Werbemittel nicht rechtlich prüfen. Der Advertiser verpflichtet sich, Mobility-Ads bei nachträglichem Bekanntwerden eines Verstoßes gegen die Verpflichtung aus Satz 1 unverzüglich in Textform zu informieren.

(9) Erreichbarkeitspflicht: Der Advertiser verpflichtet sich, die Erreichbarkeit der von ihm bestimmten Teile der Advertiser-Links für die Dauer der Nutzung des jeweiligen Advertiser-Links oder eines den Advertiser-Link enthaltenden Advertiser-Werbemittels durch mindestens einen am Affiliate-Partnerprogramm teilnehmenden Publisher sicherzustellen.

(10) Mitteilungspflicht bzgl. gesetzlicher Pflichtangaben: Der Advertiser verpflichtet sich, Mobility-Ads auf ggf. gesetzlich erforderliche Pflichtangaben hinsichtlich der durch ein jeweilige Advertiser-Werbemittels beworbenen Produkte in Textform hinzuweisen und Mobility-Ads diese gesetzlich erforderlichen Pflichtenangaben spätestens mit Zurverfügungstellung des jeweiligen Advertiser-Werbemittels vollständig in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung zu stellen.

(11) Mitteilungspflicht bzgl. rechtlicher Einschränkungen bei Nutzung der Advertiser-Werbemittel: Sofern und soweit der Advertiser und/oder mit ihm in einem Kooperationsverhältnis stehende Dritte rechtlichen Einschränkungen hinsichtlich der Darstellung oder der mit Mobility-Ads vereinbarten Nutzung oder einem sonstigen Einsatz eines Advertiser-Werbemittel rechtlichen Einschränkungen, insbesondere durch bestehende Unterlassungsverpflichtungen oder -verfügungen, unterliegen, wird der Advertiser Mobility-Ads spätestens mit Zurverfügungstellung des Advertiser-Werbemittels in Textform über diese informieren und Mobility-Ads sämtliche zur Einhaltung der jeweiligen Einschränkung erforderlichen Informationen zu Verfügung stellen. Mobility-Ads hat das Recht die Vermittlung der Einbindung eines jeden solchen Einschränkungen unterliegenden Advertiser-Werbemittels über MoAds ohne Angabe von Gründen zu untersagen. In dem Fall, dass dem Advertiser eine Einschränkung im Sinne des Satz 1 erst nach Zurverfügungstellung des jeweiligen Advertiser-Werbemittels bekannt wird, wird er Mobility-Ads unverzüglich über diese in Schriftform informieren.

(12) Beschwerdemitteilungen: Der Advertiser wird Mobility-Ads über Beschwerden über am Affiliate-Partnerprogramm teilnehmende Publisher (bzw. Sub-Publisher) oder Verletzungen dieser AGB durch Publisher (bzw. Sub-Publisher) unverzüglich informieren.

(13) Publisher-Beschränkungsverbot: Der Advertiser verpflichtet sich, für die Dauer seiner Teilnahme an MoAds keine Vereinbarung mit einem Publisher abzuschließen, die den Publisher daran hindert oder ihn darin beschränkt oder ihm Anreize entzieht, andere Advertiser und/oder deren Produkte zu bewerben. Im Falle eines Verstoßes des Advertisers gegen die Verpflichtung aus Satz 1, hat Mobility-Ads einen Anspruch auf eine Vertragsstrafen Zahlung in Höhe von 10% der seit Beginn der gegen die Verpflichtung aus Satz verstoßende Vereinbarung (im Folgenden „Strafbemessungszeitraum“) direkt oder indirekt an den oder die betroffenen Advertiser ausgezahlten Provisionen. Der Strafbemessungszeitraum ist zeitlich auf 12 Kalendermonate beschränkt. Eventuelle, weitergehende Schadensersatzansprüche von Mobility-Ads gegen den Advertiser werden durch diese Bestimmung nicht berührt. Im Falle eines Verstoßes des Advertisers gegen die Verpflichtung aus Satz 1, hat Mobility-Ads das Recht die Teilnahme des Advertisers an MoAds aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.

§4 Exklusivität des Affiliate-Partnerprogramms

(1) Sofern und soweit MobilityAds und der Advertiser im Einzelauftrag eine Exklusivität vereinbart haben, verpflichtet sich der Advertiser zum Schutz der Investitionen useful link und des Know-Hows von MobilityAds für den im Einzelauftrag benannten Zeitraum kein Affiliate-Partnerprogramm oder eine kerngleiche Vertriebsmaßnahme zur Bewerbung der Produkte über einen Dritten anzubieten und/oder zu betreiben.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 entfällt, sofern und sobald die Teilnahme des Advertisers (als Advertiser) an MoAds vor Ablauf des im Einzelauftrag benannten Zeitraums der Exklusivität beendet wird.

§5 Teilnahme als Publisher an einem Affiliate-Partnerprogramm

(1) Der Publisher erhält die Möglichkeit, über MoAds als Publisher am Affiliate-Partnerprogramm eines oder mehrerer Advertiser/s teilzunehmen, indem er bei MoAds im Publisher zugewiesenen Bereich die  Online-Anmeldemöglichkeit/en zur Teilnahme als Publisher am Affiliate-Partnerprogramm des jeweiligen Advertisers durchläuft.

(2) Das Vorhalten einer Online-Anmeldemöglichkeit am Affiliate-Partnerprogramm an MoAds stellt kein verbindliches Angebot eines Advertisers oder Mobility-Ads zur Teilnahme als Publisher an einem Affiliate-Partnerprogramm des Advertisers dar, sondern allein eine Einladung zur Abgabe eines Angebots durch den Publisher. Der Publisher gibt ein bindendes Angebot zur Teilnahme am Affiliate-Partnerprogramm des Advertisers ab, indem er bei MoAds in dem für den Publisher vorgehaltenen Online-Bereich zur Teilnahme am jeweiligen Affiliate-Partnerprogramm etwaige dort vorgehaltenen Eingabeformulare wahrheitsgemäß und vollständig ausfüllt und unter Zustimmung zu den dort genannten Teilnahmebedingungen der Kampagne und zu diesen AGB die Schaltfläche „Absenden“ im Bereich „Kampagnenbewerbung“ betätigt..

(3) Der Advertiser (oder Mobility-Ads im Namen des Advertisers) nimmt das Angebot des Publishers zur Teilnahme am Affiliate-Partnerprogramm des Advertisers an, indem er eine E-Mail an die vom Publisher im Rahmen seiner Registrierung hinterlegten E-Mail-Adresse verschickt, in der er dem Teilnehmer die künftige Teilnahme am Affiliate-Partnerprogramm bestätigt („Partnerprogramm-Anmeldebestätigungsmail“).

(4) Der Advertiser (oder Mobility-Ads im Namen des Advertisers) behält sich vor, die Teilnahme eines Publisher am Affiliate-Partnerprogramm ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

§6 Besondere Bedingungen für an MoAds teilnehmende Publisher

(1) Einbindungsrecht bzgl. Advertiser-Werbemitteln: Der Publisher kann von Advertisern, an deren Affiliate-Partnerprogramm er teilnimmt, die Möglichkeit erhalten Advertiser-Werbemittel auf seinen Publisher-Seiten einzubinden.

(2) Einhaltungspflicht bzgl. besonderer Bedingungen des Advertisers: Advertiser können die Teilnahme als Publisher an ihrem Affiliate-Partnerprogramm und/oder die Nutzung bestimmter Advertiser-Werbemittel von bestimmten Bedingungen, ggf. in eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, abhängig machen. In diesem Fall verpflichtet sich der Publisher, auch die ihm vom Advertiser mitgeteilten Bedingungen einzuhalten.

(3) Erfordernis der Teilnahme am Affiliate-Partnerprogramm: Der Publisher verpflichtet sich, keine Advertiser-Werbemittel von Advertisern zu nutzen oder auf den Publisher-Seiten einzubinden, an deren Affiliate-Partnerprogramm er nicht teilnimmt, sofern und soweit diese Advertiser dem nicht ausdrücklich zugestimmt haben.

(4) Bearbeitungs- und Änderungsverbot: Der Publisher verpflichtet sich, die Advertiser-Werbemittel oder die Advertiser-Links oder Dynamische Advertiser-Werbemittel-Container nicht ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von Mobility-Ads oder dem Advertiser zu verändern oder zu bearbeiten oder ganz oder teilweise zu verkürzen oder zu verdecken.

(5) SEA-Freigabeerfordernis: Der Publisher verpflichtet sich, Suchmaschinenwerbung bzw. Search Engine Advertising („SEA“) für die Advertiser-Werbemittel und/oder die Publisher-Seiten und/oder Dynamische Advertiser-Werbemittel-Container erst nach Freigabe von Mobility-Ads in Textform zu betreiben.

(6) Social Media-Freigabeerfordernis: Der Publisher verpflichtet sich, Advertiser-Werbemittel und/oder Advertiser-Links, die Tracking-Tools enthalten, und/oder Dynamische Advertiser-Werbemittel-Container nur nach ausdrücklicher Freigabe durch Mobility-Ads für den Einzelfall in Textform auf Social Media-Plattformen (Facebook, Instagram, Twitter, YouTube, Snapchat, LinkedIn etc.) einzubinden oder zu veröffentlichen oder in sonstiger Weise zu nutzen.

(7) E-Mail-Marketing-Freigabeerfordernis: Der Publisher verpflichtet sich die Advertiser-Werbemittel und/oder Dynamische Advertiser-Werbemittel-Container, nur nach ausdrücklicher Freigabe von Mobility-Ads für den Einzelfall in Textform per E-Mail zur bewerben. Sofern und soweit der Publisher die Advertiser-Werbemittel und/oder Dynamische Advertiser-Werbemittel-Container nach Freigabe nach Satz 1 per E-Mail-Werbung bewirbt, verpflichtet sich der Publisher, ausschließlich werbliche E-Mail an Empfänger zu verschicken, von denen eine rechtswirksame, per Double-Opt-In-Verfahren (DOI-Verfahren) dokumentierte, Werbeeinwilligung für den Empfang der konkreten E-Mail vorliegt. Der Publisher verpflichtet sich, Mobility-Ads und/oder den Advertiser auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter freizustellen, die gegenüber Mobility-Ads und/oder dem Advertiser wegen eines Verstoßes gegen vorstehende Verpflichtung erhoben werden. Von dieser Freistellungsverpflichtung umfasst sind die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung. Der Publisher verpflichtet sich ohne Freigabe der jeweiligen Partei in Textform keine E-Mails im Namen von Mobility-Ads oder dem Advertiser zu verschicken. Sofern und soweit ein Publisher mit einem Advertiser und/oder mit Mobility-Ads den Versand von werblichen E-Mails durch den Publisher im Namen des Advertisers vereinbart, werden die Parteien dieser Vereinbarung, soweit datenschutzrechtlich erforderlich, einen Vertrag über die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 Abs. 3 EU-DSGVO abschließen.

(8) Darstellungspflicht bzgl.Pflichtangaben: Für den Fall, dass der Advertiser und/oder Mobility-Ads ein Advertiser-Werbemittel und/oder einen dynamischen Advertiser-Werbemittel-Container gemeinsam mit vom Publisher einzublendenden, Pflichtangaben zur Verfügung stellt, ist der Publisher verpflichtet, auch solche Pflichtangaben unter Einhaltung der diesbezüglich vom Advertiser und/oder von Mobility-Ads vorgegebenen Bedingungen und Darstellungsvorgaben bei Einbindung des jeweiligen Advertiser-Werbemittels und/oder dynamischen Advertiser-Werbemittel-Containers mit darzustellen; dies können Angaben sein, die direkt einer gesetzlichen Pflicht entstammen oder aber auch jede beliebige andere Angabe, die der Advertiser und/oder Mobility-Ads als Pflichtangabe kennzeichnet.

(9) Compliance des Publisher-Werbeumfelds: Der Publisher verpflichtet sich, sicherzustellen, dass das Publisher-Werbeumfeld im Einklang mit allen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Regelungen und gerichtlichen Anordnungen, insbesondere dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), den jugendschutzrechtlichen Vorschriften, v.a. dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), dem Telemediengesetz (TMG); dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), der Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (EU-DSGVO), und verbraucherschützende Vorschriften, insbesondere den fernabsatzrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) stehen und deren Anforderungen erfüllen.

(10) Sonstige Bedingungen an Inhalt der Werbemittel: Der Publisher verpflichtet sich, sicherzustellen, dass das Publisher-Werbeumfeld keine Inhalte enthält,

a) die einen pornographischen oder jugendgefährdenden Inhalt haben oder;

b) die gegen die guten Sitten verstoßen oder;

c) die ehrverletzende oder hinsichtlich Rasse, Geschlecht, Religion, Nationalität, Behinderung, sexuelle Orientierung oder Alter diskriminierende Aussagen oder Darstellungen enthalten.

(11) Einsatz von Sub-Publishern: Sofern und soweit ein Affiliate-Partnerprogramm den Einsatz von Sub-Publishern erlaubt und Mobility-Ads dem Publisher seine Freigabe zum Einsatz von Sub-Publishern in Textform erteilt hat, kann der Publisher für die Dauer seiner Teilnahme am Affiliate-Partnerprogramm des Advertisers Sub-Publisher unterbeauftragen, Advertiser-Werbemittel und/oder dynamische Advertiser-Werbemittel-Container auf den Seiten der Publisher einzubinden, es sei denn die im ersten Halbsatz genannte Erlaubnis oder Freigabe wird mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Der Publisher verpflichtet sich, von ihm eingesetzte Sub-Publisher entsprechend der Bestimmungen dieser AGB zu verpflichten. Ferner verpflichtet sich der Publisher gegenüber Mobility-Ads und/oder dem Advertiser für die Einhaltung der sich aus diesen AGB und/oder eventuellen sonstigen Bedingungen des Advertisers ergebenden Pflichten des Publisher durch die von ihm eingesetzten Sub-Publisher einzustehen. Der Publisher wird Mobility-Ads auf erstes Anfragen unverzüglich vollumfänglich über den Einsatz von Sub-Publishern informieren.

§7 Nutzungsrechte

(1) Der Advertiser überträgt an Mobility-Ads für die Dauer seiner Teilnahme an MoAds sowie an die an seinem Affiliate-Partnerprogramm teilnehmenden Publisher für die Dauer ihrer Teilnahme am Affiliate-Partnerprogramm zum Zweck des vertragsgegenständlichen Affiliate-Marketings die nicht-exklusiven, inhaltlich und territorial unbegrenzten Nutzungsrechte an den Advertiser-Werbemitteln, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Recht zur Wiedergabe durch Bild- und Tonträger, das Recht der öffentlich Zugänglichmachung und das Archivrecht.

(2) Sofern und soweit ein Affiliate-Partnerprogramm den Einsatz von Sub-Publishern erlaubt und Mobility-Ads dem Publisher seine Freigabe zum Einsatz von Sub-Publishern in Textform erteilt hat, räumt der Advertiser dem Publisher das Recht ein die in Abs. 1 genannten Nutzungsrechte für die Dauer des Einsatzes des jeweiligen Sub-Publishers an die Publisher unter den übrigen Beschränkungen des Abs. 1 zu übertragen.

§8 Provision / Vergütung

(1) Je Eintritt der für das jeweilige Advertiser-Werbemittel bestimmten vergütungsauslösenden Bedingung hat der Publisher gegen Mobility-Ads einen Anspruch auf die für das jeweilige Advertiser-Werbemittel bestimmte Provision, sofern Mobility-Ads für den Eintritt der jeweiligen vergütungsauslösenden Bedingung nach Abs. 5 ein durchsetzbarer Netzwerk-Provisionsanspruch gegen den Advertiser entsteht. Die vergütungsauslösende Bedingung und die Höhe der Provision ergibt sich, sofern und soweit nichts anderes vereinbart ist, aus der den für das jeweilige Advertiser-Werbemittel bei MoAds hinterlegten Vergütungsbedingungen.

(2) Mobility-Ads wird dem Advertiser und dem Publisher zu Abrechnungszwecken eine monatliche Gesamtübersicht der im Vormonat eingetretenen nach Abs. 1 vergütungsauslösenden Bedingungen bei MoAds zur Verfügung stellen bzw. einsehbar machen.

(3) Die Fälligkeit der Provision bestimmt sich nach den bei MoAds für das jeweilige Advertiser-Werbemittel hinterlegten Vergütungsbedingungen. Sofern und soweit in den Vergütungsbedingungen keine Angaben zur Fälligkeit der Provision gemacht sind, ist die Netzwerk-Provision innerhalb von 30 Tagen ab Beendigung des Kalendermonats, in dem der der Eintritt der vergütungsauslösenden Bedingung vom Advertiser validiert wurde, fällig.

(4) Voraussetzung für die Auszahlung von Provisionen ist die Hinterlegung einer gültigen Bankverbindung sowie die Bereitstellung der erforderlichen steuerlichen Angaben (Steuernummer bzw. USt. IDNr.) durch den Publisher in MoAds.

(5) Je Eintritt der für das jeweilige Advertiser-Werbemittel bestimmten vergütungsauslösenden Bedingung hat Mobility-Ads gegen den Advertiser einen Anspruch auf Zahlung einer Netzwerk-Provision in der im Einzelauftrag vereinbarten Höhe.

(6) Die Fälligkeit der Netzwerk-Provision bestimmt sich nach dem Einzelauftrag. Sofern und soweit im Einzelauftrag keine Fälligkeit der Netzwerk-Provision vereinbart ist, ist die Netzwerk-Provision innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung durch Mobility-Ads fällig. In dem Fall, dass Mobility-Ads und der Advertiser im Einzelauftrag oder eine sonstigen Vereinbarung vereinbaren, dass die nach Abs. 5 geschuldete Netzwerk-Provision oder ein Teil davon vom Advertiser an Mobility-Ads vorab per Vorkasse zu zahlen ist (im Folgenden „Prepaid-Netzwerk-Provisionszahlung“), wird Mobility-Ads dem Advertiser den vereinbarten Betrag der Prepaid Netzwerk-Provisionszahlung zur Vorabzahlung in Rechnung stellen und die ihm nach Abs. 5 geschuldete Netzwerk-Provision mit dieser Zahlung aufrechnen. Sofern und sobald der vereinbarte Betrag der Prepaid Netzwerk-Provisionszahlung nicht oder nach Abzug zuvor erfolgter Aufrechnungen nicht mehr ausreicht um mit die nach Abs. 5 geschuldeten Netzwerk-Provision vollständig aufzurechnen, wird der Mobility-Ads dem Advertiser erneut den im Einzelauftrag vereinbarten Betrag der Prepaid-Netzwerk-Provisionszahlung zur Vorabzahlung in Rechnung stellen. Sofern und soweit im Einzelauftrag keine Fälligkeit der Prepaid-Netzwerk-Provisionszahlung vereinbart ist, ist diese innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Bei Beendigung der Teilnahme des Advertisers an MoAds oder nach Abschluss eines mit zwischen Mobility-Ads und dem Advertiser vereinbarten Prepaid-Netzwerk-Provisions-Abrechnungszeitraums wird Mobility-Ads dem Advertiser ggf. ausstehende bzw. nicht aufgerechnete Beträge aus Prepaid-Netzwerk-Provisionszahlungen innerhalb von 30 Tagen ab Beendigung der Teilnahme des Advertisers an MoAds auf die vom Advertiser gegenüber Mobility-Ads angegebene Bankverbindung zurückzahlen. Sofern im Einzelauftrag kein Prepaid-Netzwerk-Provisions-Abrechnungszeitraum vereinbart ist, wird Moblility-Ads die vorstehende Zurückzahlung spätestens innerhalb von einem Kalenderjahr ab Fälligkeit Zahlung der jeweiligen Prepaid-Netzwerk-Provision vornehmen.

(7) Sofern und soweit einmalige Zahlungen des Advertisers (im Folgenden „Einmalzahlungen“), z.B. als Setup-Gebühren, Werbekostenzuschuss (WKZ) oder Gegenleistung für die Erstellung von Werbemitteln oder -seiten, im Einzelauftrag bestimmt sind, hat Mobility-Ads gegen den Advertiser einen Anspruch auf Zahlung der Einmalzahlungen in der im Einzelauftrag bestimmten Höhe.

(8) Die Fälligkeit einer Einmalzahlung bestimmt sich nach dem Einzelauftrag. Ist im Einzelauftrag keine Fälligkeit bzgl. einer Einmalzahlung bestimmt, ist die Einmalzahlung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung durch Mobility-Ads fällig.

(9) Alle angegebenen, im Rahmen der Teilnahme an MoAds zu zahlenden, Beträge verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer, die gegebenenfalls mit dem entsprechenden Satz hinzugefügt wird. Die Mehrwertsteuer ist nach geltendem Recht von der mehrwertsteuerpflichtigen Partei zu entrichten.

§9 Vertraulichkeit

(1) Jeder Teilnehmer verpflichtet sich, über sämtliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse eines anderen Teilnehmers oder Mobility-Ads, die sich aus der Teilnahme an MoAds ergeben, Stillschweigen zu bewahren.

(2) Diese Verpflichtung zur Geheimhaltung entfällt, sofern die Information ohne Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht offenkundig werden oder bereits offenkundig bzw. öffentlich zugänglich sind oder soweit der Teilnehmer kraft Gesetzes zur Offenlegung der Information verpflichtet ist.

(3) Die Verpflichtungen aus Abs. 1 entfalten bis fünf Jahre nach Beendigung der Teilnahme an MoAds weiterhin Gültigkeit.

§10 Laufzeit / Kündigung

(1) Die Laufzeit der Teilnahme des Teilnehmers an MoAds als Advertiser hinsichtlich eines konkreten Einzelauftrags ist im Einzelauftrag selbst festgelegt. Ist im Einzelauftrag keine Laufzeit genannt, läuft die Teilnahme des Teilnehmers an Mobility-Ads für diesen Einzelauftrag auf unbestimmte Zeit.

(2) Laufzeit und Kündigungsmöglichkeit betreffend jede einzelne Teilnahme als Publisher an einem Affiliate-Partnerprogramm wird in dem jeweils von MoAds vorgehaltenen Bereich für die Online-Anmeldemöglichkeit zur Teilnahme als Publisher am Affiliate-Partnerprogramm ausgewiesen. War zum Zeitpunkt des Angebots des Publishers auf Teilnahme an einem Affiliate-Partnerprogramm keine Laufzeit genannt, läuft eine solche Teilnahme als Publisher an einem Affiliate-Partnerprogramm auf unbestimmte Zeit und ist dann von jeder Vertragspartei jederzeit kündbar.

(3) Die Teilnahme an MoAds

a) als Publisher kann von Mobility-Ads oder einem allein als Publisher an MoAds teilnehmenden Teilnehmer mit einer Frist von 14 Tagen, jeweils ohne Angaben von Gründen, gekündigt werden.

b) als Advertiser kann von Mobility-Ads mit einer Frist von 14 Tagen oder vom als Advertiser an MoAds teilnehmenden Teilnehmer mit einer Frist von 3 Monaten, jeweils ohne Angaben von Gründen, gekündigt werden, sofern und soweit die Teilnahme des Advertisers zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung die Mindestvertragslaufzeit für Advertiser von 12 Monaten erreicht oder überschritten hat. Eine ordentliche Kündigung des Advertisers während der Mindestvertragslaufzeit ist ausgeschlossen.

(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(4) Jede Kündigung bedarf der Textform.

§11 Haftung

(1) Mobility-Ads haftet dem Teilnehmer auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen (nachfolgend einzeln oder gemeinsam „Schadensersatz“) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur

a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder;

b) bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder;

c) auf Grund der Übernahme einer Beschaffungsgarantie oder;

d) bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, welche die Durchführung der diesen AGB zu Grunde liegenden vertraglichen Vereinbarung erst ermöglicht und auf deren Erfüllung sich der Teilnehmer deswegen regelmäßig verlassen darf („wesentliche Vertragspflicht“) oder;

e) auf Grund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder;

f) auf Grund sonstiger zwingender Haftung.

(2) Der Schadensersatz für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern und soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernehme einer Beschaffenheitsgarantie gehaftet wird.

(3) Die Haftung für entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle und -unterbrechungen, Folgeschäden, indirekte Schäden und/oder sonstige Vermögensschäden des Teilnehmers ist ausgeschlossen, sofern und soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernehme einer Beschaffenheitsgarantie gehaftet wird.

(4) Schadensersatzansprüche gegen Mobility-Ads, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind in anderen als den vorstehend vereinbarten Fällen ausgeschlossen.

(5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Teilnehmers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(6) Zwischen Mobility-Ads und dem Teilnehmer entsteht durch diese AGB oder diesen AGB zu Grunde liegenden Vereinbarungen weder ein Gesellschafts- noch ein Handelsvertreterverhältnis.

§12 Datenschutz

Mobility-Ads und die Teilnehmer verpflichten sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Datenschutzhinweise von Mobility-Ads können unter https://www.mobility-ads.de/datenschutz eingesehen werden.

§13 Änderung dieser AGB

(1) Mobility-Ads kann diese AGB ändern, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden und soweit dies zur Anpassung an Entwicklungen erforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und welche Mobility-Ads weder veranlasst hat noch beeinflussen kann und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses in nicht unbedeutendem Maße stören würde. Wesentliche Regelungen dieses Vertragsverhältnisses sind solche über Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen und die Laufzeit, einschließlich der Regelungen zur Kündigung.

(2) Außerdem kann Mobility-Ads diese AGB anpassen, soweit dies zur Beseitigung von nicht unerheblichen Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages aufgrund von nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücken erforderlich ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieser durch eine Gesetzänderung unwirksam oder von der Rechtsprechung für unwirksam erklärt werden oder wenn sich die Rechtsprechung zur Wirksamkeit von einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB ändert.

(3) Mobility-Ads kann die vertraglich vereinbarten Leistungen ändern, wenn und soweit dies aus einem triftigem, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarem Grund erforderlich wird und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung durch diese Änderung derart nicht zu Ungunsten des Teilnehmers verschoben wird, dass die Änderung für den Teilnehmer nicht zumutbar wäre. Ein triftiger Grund liegt vor, wenn neue technische Entwicklungen eine Leistungsänderung erforderlich machen, da Mobility-Ads die Leistung nicht mehr in der bis dahin vertraglich vereinbarten Form erbringen kann oder wenn Gesetzesänderungen oder -erlasse oder sonstige hoheitliche Vorgaben eine Änderung der Leistungen erforderlich machen.

(4) Mobility-Ads wird dem Teilnehmer Änderungen dieser AGB oder der vertraglich vereinbarten Leistungen mindestens vier Wochen vor ihrem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen.

(5) Bei Änderungen, die nicht ausschließlich zu seinen Gunsten sind, ist der Teilnehmer berechtigt, die Teilnahme an Mobility-Ads ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen in Textform zu kündigen.

(6) Änderungen dieser Vereinbarung oder der vertraglich vereinbarten Leistungen gelten als vom Teilnehmer genehmigt, wenn der Teilnehmer ihnen nicht bis zu deren Wirksamwerden widerspricht. Mobility-Ads wird den Teilnehmer bei Mitteilung der Änderung nach Abs. 4 auf sein Kündigungsrecht und die Bedeutung eines fehlenden Widerspruchs hinweisen.

§14 Sonstiges

(1) Sämtliche Streitigkeiten aus diesen AGB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Sofern ein Schriftformerfordernis in diesen AGB vereinbart wurde, wird dieses auch durch Erklärungen per Post, Fax oder E-Mail gewahrt.

(3) Sollte ein Teil dieser AGB nichtig oder unwirksam sein oder werden, so soll an die Stelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine angemessene Ersatzregelung treten, die dem Geist dieses Vertrags gerecht wird und von der angenommen werden kann, dass die Vertragschließenden sie vereinbart hätten, wenn sie die Nichtigkeit gekannt hätten. Die übrigen Bestimmungen dieses Vertrags bleiben von der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit unberührt.

(4) Gerichtsstand ist Berlin, sofern alle beteiligten Parteien Kaufmann sind.

 

 

Version: 1.1

Stand: 24.08.2021

Online-Streitbeilegung:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die unter www.ec.europa.eu/consumers/odr aufrufbar ist. Unsere E-Mail-Adresse finden Sie in unserem Impressum. Wir nehmen freiwillig am Streitschlichtungsverfahren teil. Eine Liste mit den Kontaktdaten der anerkannten Streitschlichtungsstellen finden Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.adr.show.